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Beratung für privatversicherte Patienten und Selbstzahler

Die Bezirkszahnärztekammer Pfalz bietet Ihnen Informationen und Unterstützung bei der Problembeseitigung nach einer erfolgten zahnärztlichen Behandlung.

Immer der erste Schritt ist das Gespräch mit Ihrem behandelnden Zahnarzt. Generell hat jeder Zahnarzt sowohl die Pflicht als auch das Recht auf Nachbesserung sollte das angestrebte Behandlungsziel einmal nicht erreicht werden. 

Kann eine einvernehmliche Einigung und eine Lösung der Problematik zwischen Zahnarzt und Patient nicht ohne weiteres erreicht werden, gibt es verschiedene Maßnahmen welche man als Patient ergreifen kann. 

Gesetzlich versicherte Patienten, die im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung auch Privatleistungen in Anspruch genommen haben, sollten sich vorab mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und deren Zuständigkeit abklären. Hier besteht die Möglichkeit, dass diese eine für den Patienten kostenfreie Begutachtung der ausgeführten Leistungen bei einem vertragszahnärztlichen Gutachter in Auftrag geben kann.

 

Privatversicherte Patienten und Selbstzahler, sowie gesetzlich versicherte Patienten, die überwiegend private Leistungen in Anspruch genommen haben, haben dann folgende weitere Möglichkeiten:

 

1. Verfahren vor der Schiedsstelle der Bezirkszahnärztekammer Pfalz

Eine Begutachtung vor der Schiedsstelle setzt voraus, dass beide Parteien (sowohl der Behandler / die Behandlerin als auch der Patient) damit einverstanden sind. Der Antrag auf ein Gutachten der Schiedsstelle muss schriftlich erfolgen.

Bei einem beantragten Verfahren vor der Schiedsstelle werden nach Eingang des Antrages von beiden Parteien Stellungnahmen und alle vorhandenen Unterlagen angefordert und in der Regel ein Termin für eine Untersuchung durch den Schiedsgutachter vereinbart. Zu dem Termin erhalten beide Parteien eine Einladung und im Anschluss an die Untersuchung wird mit beiden Parteien das Ergebnis der Begutachtung besprochen.

Das anschließend ausgefertigte Protokoll enthält die Empfehlung des Schiedsgutachters bzw. einen Schlichtungsvorschlag. Sind die Parteien mit dieser Empfehlung einverstanden gilt die Schlichtung als erfolgreich abgeschlossen. Lehnt eine Partei den Vorschlag des Gutachters ab, dann gilt die Schlichtung als gescheitert und es bleibt nachfolgend nur der private Klageweg.

Die Kosten für diese Begutachtung in Höhe von 125,00 € trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Antragsteller.

 

 

2. Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens

Jeder Patient hat die Möglichkeit sich ein privates Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Die Benennung eines Sachverständigen erfolgt nach schriftlichem Antrag bei der Bezirkszahnärztekammer Pfalz. Die Kosten trägt der Antragsteller, eine dementsprechende Kostenübernahmeerklärung muss dem Antrag beiliegen (Muster hierzu finden Sie am Textende zum Download).

Hinweis: Ein privates Sachverständigengutachten wird im Falle einer eventuellen späteren gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel nicht anerkannt.

Eine Aussage über die voraussichtliche Höhe der Kosten eines solchen Gutachtens kann, vor der Erteilung des Gutachterauftrages direkt bei dem Sachverständigen erfragt werden. Dem Sachverständigen müssen hierzu Unterlagen vorliegen, die eine Einschätzung des Umfanges der Begutachtung ermöglichen. Die Bezirkszahnärztekammer kann hierzu vorab keine Auskünfte erteilen.

 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen Frau Münzer, per E-Mail an astrid.muenzer@bzk-pfalz.de oder unter der Rufnummer 0621 5929825142 gerne zur Verfügung.

 

Bezirkszahnärztekammer Pfalz